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2. Einhaltung von Gesetzen
Grundsätzlich sollen Forschende die Gesetze jener Länder einhalten, in denen sie ansässig sind oder in denen sie sozioökonomische Forschung durchführen. Im Falle einer internationalen Zusammenarbeit oder einer online Recherche können zusätzlich auch Gesetze von anderen Ländern zur Anwendung kommen. Forschende haben die Pflicht sicherzustellen, dass ihre Arbeit nicht gegen die einschlägigen Gesetze verstößt. Zwei Rechtsbereiche, geistiges Eigentum und Datenschutz, sind von besonderer Relevanz für die Durchführung sozioökonomischer Forschung, insbesondere wenn Menschen und ihr Verhalten Gegenstand der Forschung sind. Forschende sollten sich in diesem Fall mit den relevanten nationalen und internationalen Bestimmungen vertraut machen.
2.1 Datenschutz
2.2 Geistiges Eigentum
2.3 Andere Gesetze
2.1 Datenschutz
2.1.1 Rechtliche Anforderungen
Sozioökonomische Forschung bringt oft die Sammlung und Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten mit sich. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist gesetzlich geregelt. Forschende müssen daher die Anforderungen der einschlägigen nationalen Gesetze, die die EU Richtlinie 95/46/CE umsetzen, erfüllen.
Um in Übereinstimmung mit dem Datenschutzrecht zu handeln, sollten Forschende:
- herausfinden, ob der in Frage stehende Datenverarbeitungsvorgang personenbezogene Daten beinhaltet (d.h. nicht nur vertrauliche Daten, sondern Daten die mit einem identifizierbaren Individuum in Verbindung gebracht werden können)
- überprüfen, welches nationale Gesetz zur Anwendung kommt, insbesondere bei internationaler Zusammenarbeit
- entscheiden, wer die verantwortliche Person für die Verarbeitung der Daten ist (Datenschutzverantwortlicher)
- Daten nur für von vornherein genau festgelegte und rechtmäßige Zwecke sammeln
- nur jene Daten sammeln, die angemessen und sachdienlich sind und nicht über den Zweck der Verarbeitung hinausgehen
- die Daten korrekt aufbewahren, und falls notwendig, auf den neusten Stand bringen
- Daten ordnungsgemäß und dem Gesetz entsprechend verarbeiten
- grundsätzlich die erhobenen Daten nicht länger speichern als dies zum Zweck der Verarbeitung notwendig ist. Sobald dieser Zweck erreicht ist, sollten Daten zerstört oder anonymisiert werden. In einigen Ländern, in denen personenbezogene Daten für den historischen, statistischen oder wissenschaftlichen Gebrauch über einen längeren Zeitraum aufbewahrt werden dürfen, können Forschende diese Daten länger aufbewahren, wenn alle Voraussetzungen für eine längere Aufbewahrung erfüllt werden
- Daten nicht in einer Form weiterverarbeiten, die mit dem ursprünglichen Zweck der Erhebung nicht zu vereinbaren ist. Wenn Daten für wissenschaftliche oder statistische Zwecke weiter verarbeitet werden, haben Forschende die Bedingungen für eine Weiterverarbeitung einzuhalten
- die Bedingungen hinsichtlich der Rechtsmäßigkeit der Datenverarbeitung beachten und sich dabei des Umstandes bewusst sein, dass die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung davon abhängt, dass eine der im Gesetz vorgesehenen Bedingungen erfüllt sein muss.
- die Informationspflichten gegenüber Daten-Subjekten einhalten; dazu gehört, dass Informationen über die Identität und die Anschrift des Datenschutzverantwortlichen sowie der Zweck der Verarbeitung und andere Informationen, die das Gesetz festlegt, angegeben werden, es sei denn, das Gesetz sieht eine Ausnahme vor
- die Pflichten gegenüber nationalen Datenschutzeinrichtungen einhalten und die geforderten Informationen hinsichtlich der geplanten Verarbeitung zur Verfügung stellen. Wo dies sachdienlich ist, sollte darüber hinaus zuerst die Zustimmung der zuständigen Stelle eingeholt werden, außer es liegt eine gesetzliche Ausnahme vor
- die Rechte der Daten-Subjekte auf Zugang zu ihren personenbezogenen Daten respektieren. Unvollständige oder ungenaue Daten sind zu vervollständigen bzw. zu berichtigen; die Verarbeitung der fehlerhaften Daten ist unter diesen Umständen in der Zwischenzeit zu unterbinden.
- technische und organisatorische Maßnahmen treffen, welche die Sicherheit und Vertraulichkeit von personenbezogenen Daten sicherstellen (inklusive der Verschlüsselung von Daten wenn notwendig)
- die Bedingungen für die Datenübertragung von personenbezogenen Daten an Drittpartien einhalten und sich dabei des Umstandes bewusst sein, dass derDatentransfer nur dann rechtmäßig erfolgen kann, wenn der Zweck mit jenem vereinbar ist, für den die Daten ursprünglich gesammelt wurden
- davon absehen, Daten in Länder zu übermitteln, die außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes liegen. Eine Übermittlung sollte nur an die Länder erfolgen, für die die Europäische Kommission ein adäquates Schutzniveau beschieden hat. In anderen Fällen müssen weitere Anforderungen der jeweiligen einschlägigen nationalen Gesetze beachtet werden.
2.1.2 Good Practice
Good practice in bestehenden professionellen Kodizes beinhaltet folgende Prinzipien, die dazu dienen, die Sicherheit und Vertraulichkeit von personenbezogenen Daten sicherzustellen.
- Forschende in der sozioökonomischen Forschung sind dazu verpflichtet, vertrauliche Daten, wie z.B. Informationen über identifizierbare Individuen, zu schützen. Um den Missbrauch von Daten zu verhindern, müssen Daten sachgerecht und adäquat aufbewahrt werden (bspw. indem die Informationen, durch welche Individuen identifiziert werden könnten, getrennt vom übrigen Forschungsmaterial aufbewahrt werden). Besondere Vorsicht ist in diesem Zusammenhang hinsichtlich der Risken durch die elektronische Verarbeitung und Weiterleitung von Daten angebracht.
- Forschende sollten die Anonymität, die Privatsphäre und die Vertraulichkeit von Individuen, die an der Forschung teilnehmen, respektieren. Darüber hinaus sollten sie sicherstellen, dass die Präsentation von Daten und Ergebnissen die Identität von Informanten/innen oder Individuen, die an einer Untersuchung teilnehmen, nicht preisgibt oder ableiten lässt. Forschende sollen dies auch dann sicherstellen, wenn die Ergebnisse von Auftraggeber/innen, Wissenschaftsfonds oder durch Kollegen/innen veröffentlicht werden. In den Fällen, in denen es für die Forschungsarbeit unerläßlich ist, die Identität eines Individuums oder einer Organisation offenzulegen, kann die Vertraulichkeit der Identität nicht immer gewährleistet werden. In derartigen Fällen sollte das Problem in einer offenen Diskussion mit den Betroffenen angesprochen werden mit dem Ziel, die Zustimmung zur Offenlegung zu erlangen.
Die Sicherheit und Vertraulichkeit von personenbezogenen Daten ist nur ein Aspekt des Datenschutzes; darüber hinaus gelten noch andere gesetzliche Bestimmungen. Daher sollte Forschung in Übereinstimmung mit allen geltenden Prinzipen der zu Anwendung kommenden nationalen Datenschutzgesetze durchgeführt werden.
Bevor Forschende mit dem Erheben von personenbezogenen Daten beginnen, sollten sie sich deshalb über die Pflichten und Bedingungen bei der Datenverarbeitung vergewissern. Darüber hinaus sollten sie den geplanten Verarbeitungsprozess hinsichtlich der Arbeitsgänge und des Vertraulichkeitsgrades der Daten analysieren, um die Gesetzeskonformität des Vorganges zu bewerten.
2.2 Geistiges Eigentum
EU-Richtlinien zum geistigen Eigentum ähneln den „good practice“-Regeln insoweit, als sie Forschende dazu anhalten, darauf zu achten, erforderliche Lizenzen einzuholen, die Urhebereigenschaft korrekt zuzuordnen, verwendete Quellen offenzulegen, Zitate korrekt anzuführen und Plagiate zu vermeiden.
2.2.1 Rechtliche Anforderungen
Soweit dies im Einzelfall praktisch umsetzbar ist, sollte in Verträgen über die Durchführung sozioökonomischer Forschung immer ausdrücklich auf geistiges Eigentum eingegangen werden, gleichgültig, ob es sich um Förderverträge, Partnerschaftsverträge oder Arbeitsverträge handelt.
In Übereinstimmung mit EU-Richtlinien und nationalen Vorschriften zum geistigen Eigentum sollten Forschende bei der Durchführung sozioökonomischer Forschung berücksichtigen, dass:
- geistiges Eigentum für die Forschungstätigkeit im Bereich der sozio-ökonomischen Forschung erhebliche Bedeutung hat
- nationale Vorschriften mehrerer Staaten einschlägig sein können, die sich grundlegend von den Regelungen des Heimatlandes des Forschers unterscheiden können (insbesondere für den Fall, dass online gearbeitet wird und/oder internationale Kooperationen betroffen sind)
- das im Rahmen der sozioökonomischen Forschung verwendete Material überwiegend dem Schutz geistigen Eigentums unterliegt, wie z. B. Urheberrechts-, Datenbank- und Softwareschutz
- sie sich vergewissern müssen, welche typischerweise im Rahmen der sozioökonomischen Forschung vorgenommenen Handlungen ohne eine gesetzliche oder vertragliche Erlaubnis unzulässig sind, weil sie Rechte verletzen, die einem anderen nach den oben angeführten Bestimmungen zum geistigen Eigentum vorbehalten sind
- sie ermitteln müssen, inwieweit Ausnahmen/Befreiungen/ Einschränkungen eine Einzelerlaubnis für bestimmte Handlungen im Rahmen der sozioökonomischen Forschung unter bestimmten Umständen entbehrlich machen
- sie sich Kenntnis verschaffen müssen, wie die Einräumung von Lizenzen und Abtretung von Rechten zu handhaben ist. Dieser Umstand wird bei der Erstellung oder Verwendung von allen Werken relevant, die urheberrechtlich geschützt sind
- bestehende Arbeitsverträge auf das geistige Eigentum Auswirkungen haben können
- Urheberrechtsverletzungen Konsequenzen nach sich ziehen können.
Um die Vorschriften des Rechts des geistigen Eigentums einzuhalten, sollten Forschende im Bereich der sozioökonomischen Forschung:
- ermitteln, inwieweit Fragen des geistigen Eigentums (Urheberrecht, Datenbank- und Softwareschutz) im Einzelfall durch das Forschungsverhalten betroffen sind
- prüfen, welches nationale Recht anwendbar ist, insbesondere bei internationalen Kooperationen und bei Benutzung des Internet
- davon ausgehen, dass jegliches Material, das im Rahmen der soziökonomischen Forschung sowohl selbst geschaffen als auch verwendet wird, geistiges Eigentum darstellen könnte und dass vor dessen Verwendung einerseits dessen Schutz beachtet und andererseits ggf. auch Schutz hergestellt werden muss
- sich des Umstandes bewusst sein, dass viele Arten, geschütztes Material zu nutzen, grundsätzlich dem Rechteinhaber vorbehalten sind. Derartige Nutzungsmöglichkeiten sind z. B. die Vervielfältigung durch Down- und Upload oder das Erstellen von digitalen oder Papierkopien, die Veröffentlichung oder das Zugänglichmachen des Materials über das Internet, Umgestaltung (z. B. für ein Online-Format) -und herausfinden, ob eine Erlaubnis erforderlich ist, was in der Regel der Fall sein wird
- für den Fall, dass sie sich auf einen gesetzlichen Erlaubnistatbestand für ein bestimmtes Verhalten stützen (wie Ausnahmen für Zitate, Forschung oder „Fair use“) die Reichweite und die Voraussetzungen der Erlaubnis sorgfältig berücksichtigen
- für den Fall, dass eine geplante Handlung nicht eindeutig von einem gesetzlichen Erlaubnistatbestand gedeckt ist (z.B. Zitatrecht), den Rechteinhaber ermitteln und eine vertragliche Ermächtigung erlangen (Übertragung/Abtretung der Rechte / Lizenzverträge). Dabei sollten Forschende sicherstellen, dass die Erlaubnis ausdrücklich alle relevanten Aspekte umfasst - u. a. die Beschreibung der Art, des Ausmaßes, der Dauer und des Umfeldes (z. B. online) der beabsichtigten Nutzung, jegliche vorbereitende und nachfolgende Handlungen, einbezogene Rechte, die Haftung für etwaige Verletzungen, Vergütung, etc.
- für den Fall, dass mehrere Parteien einbezogen sind (Forscher/innen, Assistenten/innen, finanzierende Parteien, Arbeitgeber/innen an Instituten, in Unternehmen, an Universitäten), einen ausdrücklichen Konsens zwischen den Parteien über die Rechte, die von der beabsichtigten Nutzung betroffen sind, im Voraus sicherstellen.
2.2.2 Good practice
In Bezug auf geistige Eigentumsrechte geht „good practice“ über die rein gesetzlichen Bestimmungen hinaus. Bestehende professionelle Kodizes verweisen auf folgende Prinzipien:
- Prinzipiell beschränkt sich die Urheberschaft auf jene Forschenden, die einen wesentlichen geistigen Beitrag zu einem Forschungsprojekt, dem Abfassen eines Forschungsberichtes oder einer anderen wissenschaftlichen Arbeit geleistet haben. Dienstalter und Stellung innerhalb der Hierarchie eines Forschungsinstitutes alleine stellen keinen ausreichenden Beitrag für die Begründung einer Urheberschaft dar. Die Einräumung einer Urheberschaft ehrenhalber ist inakzeptabel. Wenn mehrere Personen an einem Forschungsprojekt oder an einer Publikation zusammenarbeiten, sollte die Frage der Urheberschaft und der beabsichtigten Verwendung der Forschungsergebnisse möglichst früh im Projektverlauf diskutiert und ein Konsens zwischen den teilnehmenden Forschenden erzielt werden. Die Reihenfolge der aufgeführten Urheber/innen soll dem jeweiligen Beitrag des/der einzelnen Forschers/in an der Forschungsarbeit Rechnung tragen. Alle teilnehmenden Forschenden tragen die Verantwortung für die Inhalte der entsprechenden Publikationen und für die Präsentation sowie für die Daten und Ergebnisse in diesen Publikationen, ungeachtet dessen, ob sie als Urheber/innen in einer Publikation genannt werden oder nicht.
- Jedwedes Material Dritter, das urheberrechtlich geschützt ist, muss eindeutig gekennzeichnet sein und dem ursprünglichen Urheber/in zugeordnet werden können, ungeachtet der Form, in der dieses Material dargestellt oder zitiert wurde (eine Ausnahme besteht für die Fälle, in denen der/die ursprüngliche Urheber/in anonym bleiben muss; in solchen Fällen muss jedoch klargestellt werden, dass die Information von einer anonymen Person stammt). Die Benutzung trotz fehlender Genehmigung ist als geistiger Diebstahl anzusehen. Selbst wenn Material wie Daten, Quellen, Informationen oder Ideen, die aus der Arbeit von anderen bezogen wurden, nicht urheberrechtlich geschützt ist, sollte es als Material eines Dritten gekennzeichnet werden. Die Nicht-Nennung der ursprünglichen Urheberschaft von derartigem Material, ebenso wie die bewusste Darstellung von Ideen, Methodologien und Forschungsergebnissen von anderen in einer Art und Weise, dass Beobachter zur Annahme veranlasst werden, es handle sich dabei um eigene Ideen und Ergebnisse, gilt als Plagiat und ist inakzeptabel.
2.3 Andere Gesetze
Darüber hinaus finden eine ganze Reihe von anderen Gesetzen Anwendung. Diese reichen von allgemeinen Gesundheits- und Sicherheitsbestimmungen über Arbeits- und Antidiskriminierungsgesetze bis hin zu spezifischen Bestimmungen, in denen die Anstellung und Führung von Forschenden geregelt werden. Ferner können detaillierte Bestimmungen bestehen für das gesamte Umfeld, in dem bestimmte Arten von Forschung ausgeführt werden.
Unter bestimmten Umständen kann es Ausnahmen von dieser Regel geben, zum Beispiel wenn strafrechtlich relevantes Verhalten der Gegenstand von Forschung ist. In diesen Fällen sollten Forschende:
- die Problematik mit dem jeweiligen Auftraggeber/innen besprechen
- sicherstellen, dass eine vollständige Dokumentation geführt wird, um die bona fide-Natur der Forschung nachzuweisen und
- falls notwendig, sollte Rat bei der im Einzelfall zuständigen Kammer, dem Berufsverband oder der Berufsvereinigung eingeholt werden.
In außergewöhnlichen Fällen wird ggf. Forschung in Ländern ausgeführt werden, die über keine oder erst eine sehr junge demokratische Regierung verfügen. In diesen Fällen mögen bestimmte Gesetze an sich schon als ungerecht erscheinen, gesellschaftlichen Schaden anrichten oder der wissenschaftlichen Integrität entgegen stehen. Auch in solchen Fällen muss jeder/jede einzelne Forscher/in die Verantwortung für professionelle Entscheidungen übernehmen, und die jeweiligen Berufsorganisationen haben die Verantwortung, sie dabei zu unterstützen.
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